Anwaltshaftung

Die Haftung des Anwalts wird in Deutschland maßgeblich durch die vertraglichen Beziehungen zwischen ihm und seinem Mandanten bestimmt. In der Mehrzahl der Fälle ist dies ein Dienstvertrag, der den Anwalt nur dazu verpflichtet, umfassenden anwaltlichen Beistand zu leisten, ohne dass ein bestimmter Erfolg (bspw. das Erstreiten einer der Höhe nach bestimmten Schadensersatzsumme) geschuldet ist.

 

Ist das Mandat ferner inhaltlich nicht auf eine bestimmte Tätigkeit oder ein Rechtsgebiet beschränkt (sog. unbeschränktes Mandat), ist der Rechtsanwalt grundsätzlich verpflichtet, die Interessen seines Auftraggebers in den Grenzen des erteilten Mandats nach jeder Richtung umfassend wahrzunehmen. Ein Anwalt genügt seiner Pflicht zur sorgfältigen Interessenwahrnehmung nur, wenn er unter mehreren möglichen Vorgehensweisen den sichersten Weg wählt und den Mandanten über rechtliche und tatsächliche Zweifelsfragen umfassend vorab informiert.

 

Die mit Haftungsprozessen von Anwälten befassten Gerichte stellen ferner hohe Anforderungen auch an das Fachwissen des Anwalts: Dieser hat nicht nur die einschlägige aktuelle Rechtsprechung zu kennen, sondern auch eine sich ankündigende Änderung derselben – mit entsprechenden Hinweispflichten seinem Mandanten gegenüber.

Beraterhaftung