Notarhaftung

Im Gegensatz zu Anwälten und Steuerberatern hat der Notar ein öffentliches Amt inne. Für seine Haftung gilt daher öffentliches Recht. Ebenso wie Beamte sind Notare haftungstechnisch in gewissem Umfange privilegiert: Notare haften bei fahrlässigen Pflichtverletzungen im Rahmen ihrer Urkundstätigkeit nur dann, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise (etwa von einem anderen Beteiligten) Ersatz erlangen kann.

 

Diese Privilegierung gilt allerdings nur bei der Urkundstätigkeit, nicht für die sonstigen Tätigkeiten des Notars, etwa übernommene Beratungsleistungen, das Fertigen von Vertragsentwürfen oder den Bereich der Verwahrungs- und Treuhändertätigkeit. Der Notar haftet ferner immer für vorsätzliches Fehlverhalten, allerdings kann ein Mitverschulden des Geschädigten die Haftung einschränken, unter Umständen sogar zum völligen Haftungsausschluß führen.

 

Im Bereich der übernommenen Betreuungstätigkeiten, etwa der planenden Beratung in wirtschaftlichen und Steuerfragen, ist es zulässig, die Haftung auf spezifische Fragen zu beschränken; auch eine summenmäßige Begrenzung der Haftung soll hier zulässig sein.

 

Beraterhaftung